Anna-Elisabeth Trauttenberg
Physiotherapie und Craniosacrale Osteopathie

Verordnung

Laut derzeit gültigem MTD-Gesetz darf ich als Physiotherapeutin nur mit Verordnung eines Arztes an einem kranken Menschen tätig werden, bin aber in der Durchführung meiner Tätigkeit eigenverantwortlich.

Die ärztliche Verordnung muss folgende Punkte beinhalten:

  • persönliche Daten
  • medizinische Diagnose
  • Anzahl der verordneten Therapieeinheiten (zB 10 mal)
  • verordnete Behandlung (zB „Physiotherapie“)
  • Dauer der verordneten Behandlung (zB 45 Minuten)

Der Arzt hat das Recht eine Behandlung zu verordnen, die den Einsatz des gesamten physiotherapeutischen Wissens zulässt („Physiotherapie“). Der Arzt darf aber auch eine einschränkende Verordnung ausstellen, die mir weniger oder keinen Spielraum für die Entfaltung meines ganzen Könnens lässt.

Manche Therapiemethoden erfordern einen Ausbildungsnachweis, der als Anerkennung der Durchführungsberechtigung bei den gesetzlichen Krankenversicherungen vorzulegen ist. Ich habe Ausbildungsnachweise für Komplexe physikalische Entstauungstherapie/ Manuelle Lymphdrainage nach Dr. Vodder, Hippotherapie und Bobath-Therapie hinterlegt.

Manche Therapiemethoden werden derzeit von den gesetzlichen Krankenversicherungen (noch) nicht im Leistungskatalog anerkannt und daher auch nicht rückerstattet (zB Craniosacrale Osteopathie). Die meisten Zusatzversicherungen anerkennen diese Therapieformen jedoch unter dem Titel „Komplementär-“ oder „Alternativmedizin“, sollte Ihr Vertrag dies beinhalten.